mitgliedschaft / satzung

SATZUNG
musik 21 e.V.
 
Satzung, Düsseldorf 17.01.2006

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)Der Verein führt nach Eintrag ins Vereinsregister den Namen musik 21 e.V.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der übergeordnete Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung kultureller Zwecke durch die Veranstaltung von überregionalen und internationalen Konzertprojekten im Bereich zeitgenössischer Musik unter Einbeziehung von interdisziplinären und multimedialen Aspekten (z.B. Bildende Kunst, Literatur, Video, Performances, Klangkunst etc.). Dabei ist der Verein immer selbst tätig.Der Verein fördert damit die Vermittlung zeitgenössischer Musik gegenüber dem Publikum und den allgemeinen ästhetischen und kulturellen Dialog. Weiterer Zweck ist die Vernetzung zwischen kulturellen Projekten in Düsseldorf, in der Rhein-Ruhr-Region und anderen Regionen Deutschlands, der EU und anderen Ländern, sowohl zwischen Künstlern in diesen Bereichen als auch zwischen anderen Vereinen und Institutionen deren Ziele mit denen des Vereins im Einklang sind. Der Verein versteht seine Arbeit als eine öffentliche, da die kulturellen Veranstaltungen des Vereins jedermann zugänglich sind.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Kulturpflege und Bildung im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein fördert die interdisziplinäre Vernetzung von Künstlern, insbesondere im Bereich der zeitgenössichen Musik, z.B. zwischen Komponisten, bildenden Künstlern (einschließlich Videokunst), Interpreten, Schriftstellern, Philosophen und anderen Geisteswissenschaftlern (z.B. Musikologen, Kulturwissenschaftlern). Der Verein versteht sich als ein öffentlicher, der durch seine Veranstaltungen diesen Satzungszweck zu erfüllen sucht.
  • Die Satzungszwecke werden z.B. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

i) Durchführung von überregionalen und internationalen Konzertprojekten, vor allem im Bereich zeitgenössischer Musik unter Einbeziehung von interdisziplinären und multimedialen Aspekten (z.B. Bildende Kunst, Literatur, Video, Performances, Klangkunst)

ii) Durchführung von Veranstalungen, die der Vermittlung des Kulturschaffens von Künstlern und damit der allgemeinen kulturellen Bildung dienen wie z.B. Vorträge und Moderationen, welche die unter i) genannten Konzerte ergänzen und begleiten, öffentliche Generalproben, Wokshops oder Seminare, die dem Publikum, insbesondere auch Schülern und Studierenden offen stehen und für diese konzipiert werden.

iii) Öffentliche Gesprächsabende mit an den Projekten beteiligten Künstlern

iv) Gegebenenfalls begleitende schriftliche Veröffentlichungen zu den in den Veranstaltungen angesprochenen Themen

v) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die ebenfalls gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die ihrerseits eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließen.

 

§ 3 Finanzielle Mittel des Vereins

Zur Erfüllung der Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

  • Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder
  • Zuschüsse von Stiftungen, Kulturämtern u.a. Kulturträgern, Spenden, sonstige Zuwendungen
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihnen erwachsen nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  • Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein haftet bei Rechtsgeschäften ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Klassifikation: die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus 1. ordentlichen Mitgliedern, 2. fördernden Mitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern.
  • Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen möchten.
  • Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss vom Vorstand angehört zu werden.
  • Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt werden. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

        • die Mitgliederversammlung
        • der Vorstand
        • der Veranstaltungsauschuss, der vom Vorstand eingesetzt wird und die alleinige Verantwortung für die Planung und Durchführung der Veranstaltungen hat.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn dem Vorstand ein schriftlicher Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen vorliegt.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung des Vorstandes sowie die Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig.
  • Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. ihres/seines Stellvertreters den Ausschlag. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seiner Stellvertreter/in geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1.Vorsitzenden

b) der/demstellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Kassenwart/in

d) der/dem Schriftführer/in

e) der/dem Beisitzer/in

 

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  • Vertretungsberechtigter ist die/der Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied.
  • Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen

 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

 

§ 9 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins ist auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands beschränkt. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe, sowie für jegliches Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern, wird ausgeschlossen. Sofern darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachzuweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit sämtlicher anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung interkultureller künstlerischer Arbeit. Es ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Düsseldorf, den 17.1.2006

Die Mitglieder